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FamilienrechtFragen zu Trennung und Scheidung?
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| Ehegatte 1 | Ehegatte 2 | |||
| Endvermögen | Endvermögen | |||
| - | Anfangsvermögen | - | Anfangsvermögen | |
| = | Zugewinn 1 ('1373 BGB) | = | Zugewinn 2 ('1373 BGB) |
2. Schritt
Größerer Zugewinn
- Geringerer Zugewinn
= Zugewinnüberschuss (des Ausgleichsverpflichteten)
3. Schritt
| Zugewinnüberschuss | |
| : | 2 |
| = | Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten |
Beispiel:
Die Ehegatten M und F leben in Scheidung. Es besteht gesetzlicher Güterstand. M hat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 10.000 EUR und ein Endvermögen von 100.000 EUR. F hat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 50.000 EUR und ein Endvermögen von 70.000 EUR. Die Berechnung sieht entsprechend oben dargestellter Schritte wie folgt aus:
zu 1.
| Ehegatte M | Ehegatte F | |||
| 100.000 EUR (Endvermögen) | 70.000,00 EUR (Endvermögen) | |||
| - | 10.000 EUR (Anfangsvermögen) | - | 50.000,00EUR Anfangsvermögen) | |
| = | 90.000 EUR (Zugewinn M) | = | 20.000,00 EUR (Zugewinn F) |
Die Ausgleichsforderung der F beläuft sich auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses (' 1378 I BGB):
zu 2.
90.000 EUR (Zugewinn M)
- 20.000 EUR (Zugewinn F)
= 70.000 EUR (Zugewinnüberschuss des M)
zu 3.
70.000 EUR : 2 = 35.000 EUR (Ausgleichsforderung)
Also: Je geringer das Anfangs- und je höher das Endvermögen, desto höher ist der Zugewinn!
Zugewinn entsteht in drei Fällen, wobei im dritten Fall nur ein scheinbarer ("unechter"), beim Ausgleich nicht zu berücksichtigender Zugewinn gegeben ist:
Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft werden weitere Vermögensgegenstände erworben.
Vermögensgegenstände, die schon als Anfangsvermögen vorhanden waren, werden wertvoller.
Der Wert des der Bewertung zu Grunde liegenden Geldes wird geringer (Kaufkraftschwund).
Während in den ersten beiden Fällen durch den real eingetretenen Vermögenszuwachs ein "echter Zugewinn" gegeben ist, liegt im dritten Fall nur eine scheinbare Werterhöhung vor, die allein darauf beruht, dass Anfangs- und Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Kaufkraft der Geldeinheit "Euro" im Laufe der Zeit an Wert verloren hat. Dieser Kaufkraftverlust entspricht der in dem betreffenden Zeitraum eingetretenen Verteuerung der Güter. Um diesen "unechten Zugewinn" bei der Berechnung auszuschließen, muss das Anfangsvermögen auf die Kaufkraftverhältnisse des Endstichtages umgerechnet werden. Das Anfangsvermögen wird auf den heutigen Wert hochgerechnet mit Hilfe des Lebenshaltungsindex.
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Zum Hausrat zählen alle nach den Verhältnissen der Ehegatten für ihre Wohnung und Hauswirtschaft erforderlichen Gegenstände. Eine Zuteilung kann bei Nichteinigung der Eheleute durch das Familiengericht unter "Billigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten" erfolgen.
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Eine Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nicht nach familienrechtlichen Vorschriften.
Am Haus besteht jeweils Miteigentum (Teileigentum) beider Eheleute.
Die Auseinandersetzung dieses gemeinschaftlichen Vermögens ist auf 2 Arten möglich: Einigt man sich über den Wert des Gesamteigentums (evtl. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens), übernimmt derjenige, der am Erwerb interessiert ist, den Miteigentumsanteil des anderen. Beim Wert des Eigentums sind natürlich die auf dem Miteigentumsanteil lastenden Verbindlichkeiten, z.B. Finanzierungsdarlehen, zu berücksichtigen.
Ist keine Einigung möglich oder möchte keine der Parteien das Eigentum behalten, wird es verkauft oder zwangsversteigert und der Erlös gemäß den Eigentumsanteilen aufgeteilt.
Hinsichtlich der gemeinsamen Schulden, gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten - z. B. durch gemeinsame Unterzeichnung von Darlehensverträgen - gilt: Wer jeweils wie viel vor der Trennung bezahlt hat, kann bei Scheitern der Ehe nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für mögliche Ausgleichsansprüche ist erst der Zeitpunkt der Trennung.
Auch ist ohne Bedeutung, wer wie viel während der Ehezeit zum gemeinsamen Unterhalt oder zur Anschaffung z.B. der Wohnung bezahlt hat. Ein Ausgleich sieht das Gesetz nicht vor.
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Auch nach der Scheidung muss die elterliche Sorge (Personen- und Vermögensvorsorge) gemeinsam durch die Eltern ausgeübt werden. Nur wenn die Eltern dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, sich über wesentliche Fragen des Sorgerechts zu einigen, kann das Sorgerecht ausnahmsweise auf einen Elternteil übertragen werden.
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Die jeweils oben aufgelisteten Punkte sind - rechtlich - streng zu trennen und haben miteinander grundsätzlich nichts zu tun.
Beachten Sie bitte, dass in dieser Information nur allgemeine Hinweise über die grundsätzliche Rechtslage gegeben werden können. Es ist unmöglich, alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, hier darzustellen.