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Familienrecht

Fragen zu Trennung und Scheidung?
zum Unterhalt? 
zum Vermögensausgleich?
zur elterlichen Sorge?

Dann erhalten Sie hier einen kurzen Überblick:

Scheidungsvoraussetzungen
Unterhalt
Auseinandersetzung des Vermögens
Hausrat
Gemeinschaftliches Haus, gemeinsame Wohnung, gemeinsame Verbindlichkeiten
Elterliche Sorge

Scheidungsvoraussetzungen

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Zerrüttung liegt vor, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr persönlich und wirtschaftlich getrennt - auch innerhalb der ehelichen Wohnung - leben und zukünftig mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist.
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Unterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung und später nach Scheidung kann ein Ehepartner laufenden monatlichen Unterhalt vom anderen Ehepartner dann fordern, wenn er bedürftig ist. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner genügend eigenes Einkommen hat, um den Unterhaltsanspruch befriedigen zu können.

Für minderjährige Kinder erhält der Ehepartner, in dessen Haushalt die Kinder leben, (zusätzlich) Kindesunterhalt. Die Höhe dieses Anspruches ist vom Einkommen des Zahlungspflichtigen abhängig und richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer/Dresdner Tabelle.
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Auseinandersetzung des Vermögens

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten - bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - das Anfangsvermögen übersteigt.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug von Verbindlichkeiten (Schulden) bei Beginn des Güterstandes (Heirat) hatte. Das Anfangsvermögen kann nie negativ sein. Überwiegen die Verbindlichkeiten, wird das Anfangsvermögen mit Null bewertet.

Dem Anfangsvermögen ist ferner ein während der Ehe erfolgter Erwerb durch Schenkung oder von Todes wegen (Erbschaft) hinzuzurechnen, da dieses Vermögen regelmäßig nicht als durch die Arbeit der Ehegatten erworben anzusehen ist. Diese beiden Positionen zählen also nicht zum Zugewinn.

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug von Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes alleine gehört.

Für die Wertberechnung gilt der Verkehrswert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten im jeweiligen Zeitpunkt: Für das Anfangsvermögen ist dies der Tag der Eheschließung, für das Endvermögen das Ende des gesetzlichen Güterstandes. Das ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.  

Der Zugewinn wird dadurch ausgeglichen, dass der Ehegatte, der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des wertmäßigen Überschusses gegen den anderen Ehegatten erhält.

Überblick zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs 

1. Schritt

  Ehegatte 1     Ehegatte 2
  Endvermögen     Endvermögen
- Anfangsvermögen   - Anfangsvermögen
= Zugewinn 1 ('1373 BGB)   = Zugewinn 2 ('1373 BGB)


2. Schritt
              

  Größerer Zugewinn

- Geringerer Zugewinn  
= Zugewinnüberschuss (des Ausgleichsverpflichteten)

3. Schritt  

  Zugewinnüberschuss
: 2
= Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten 

Beispiel:

Die Ehegatten M und F leben in Scheidung. Es besteht gesetzlicher Güterstand. M hat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 10.000 EUR und ein Endvermögen von 100.000 EUR. F hat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 50.000 EUR und ein Endvermögen von 70.000 EUR. Die Berechnung sieht entsprechend oben dargestellter Schritte wie folgt aus: 

zu 1. 

  Ehegatte M     Ehegatte F
  100.000 EUR (Endvermögen)     70.000,00 EUR (Endvermögen)
- 10.000 EUR (Anfangsvermögen)   - 50.000,00EUR Anfangsvermögen)
= 90.000 EUR (Zugewinn M)   = 20.000,00 EUR (Zugewinn F)

Die Ausgleichsforderung der F beläuft sich auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses (' 1378 I BGB):

zu 2.  

   90.000 EUR (Zugewinn M)
 - 20.000 EUR (Zugewinn F)
= 70.000 EUR (Zugewinnüberschuss des M) 

zu 3. 

70.000 EUR : 2 = 35.000 EUR (Ausgleichsforderung) 

Also: Je geringer das Anfangs- und je höher das Endvermögen, desto höher ist der Zugewinn! 

2. 

Zugewinn entsteht in drei Fällen, wobei im dritten Fall nur ein scheinbarer ("unechter"), beim Ausgleich nicht zu berücksichtigender Zugewinn gegeben ist: 

Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft werden weitere Vermögensgegenstände erworben.

Vermögensgegenstände, die schon als Anfangsvermögen vorhanden waren, werden wertvoller. 

Der Wert des der Bewertung zu Grunde liegenden Geldes wird geringer (Kaufkraftschwund).

Während in den ersten beiden Fällen durch den real eingetretenen Vermögenszuwachs ein "echter Zugewinn" gegeben ist, liegt im dritten Fall nur eine scheinbare Werterhöhung vor, die allein darauf beruht, dass Anfangs- und Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Kaufkraft der Geldeinheit "Euro" im Laufe der Zeit an Wert verloren hat. Dieser Kaufkraftverlust entspricht der in dem betreffenden Zeitraum eingetretenen Verteuerung der Güter. Um diesen "unechten Zugewinn" bei der Berechnung auszuschließen, muss das Anfangsvermögen auf die Kaufkraftverhältnisse des Endstichtages umgerechnet werden. Das Anfangsvermögen wird auf den heutigen Wert hochgerechnet mit Hilfe des Lebenshaltungsindex.
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Hausrat

Zum Hausrat zählen alle nach den Verhältnissen der Ehegatten für ihre Wohnung und Hauswirtschaft erforderlichen Gegenstände. Eine Zuteilung kann bei Nichteinigung der Eheleute durch das Familiengericht unter "Billigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten" erfolgen.
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Gemeinschaftliches Haus, gemeinsame Wohnung, gemeinsame Verbindlichkeiten

Eine Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nicht nach familienrechtlichen Vorschriften.

Am Haus besteht jeweils Miteigentum (Teileigentum) beider Eheleute.  

Die Auseinandersetzung dieses gemeinschaftlichen Vermögens ist auf 2 Arten möglich: Einigt man sich über den Wert des Gesamteigentums (evtl. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens), übernimmt derjenige, der am Erwerb interessiert ist, den Miteigentumsanteil des anderen. Beim Wert des Eigentums sind natürlich die auf dem Miteigentumsanteil lastenden Verbindlichkeiten, z.B. Finanzierungsdarlehen, zu berücksichtigen.

Ist keine Einigung möglich oder möchte keine der Parteien das Eigentum behalten, wird es verkauft oder zwangsversteigert und der Erlös gemäß den Eigentumsanteilen aufgeteilt.

Hinsichtlich der gemeinsamen Schulden, gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten - z. B. durch gemeinsame Unterzeichnung von Darlehensverträgen - gilt: Wer jeweils wie viel vor der Trennung bezahlt hat, kann bei Scheitern der Ehe nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für mögliche Ausgleichsansprüche ist erst der Zeitpunkt der Trennung.

Auch ist ohne Bedeutung, wer wie viel während der Ehezeit zum gemeinsamen Unterhalt oder zur Anschaffung z.B. der Wohnung bezahlt hat. Ein Ausgleich sieht das Gesetz nicht vor.
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Elterliche Sorge

Auch nach der Scheidung muss die elterliche Sorge (Personen- und Vermögensvorsorge) gemeinsam durch die Eltern ausgeübt werden. Nur wenn die Eltern dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, sich über wesentliche Fragen des Sorgerechts zu einigen, kann das Sorgerecht ausnahmsweise auf einen Elternteil übertragen werden.
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Die jeweils oben aufgelisteten Punkte sind - rechtlich - streng zu trennen und haben miteinander grundsätzlich nichts zu tun. 

Beachten Sie bitte, dass in dieser Information nur allgemeine Hinweise über die grundsätzliche Rechtslage gegeben werden können. Es ist unmöglich, alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, hier darzustellen.